Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 07. April 2021)

  1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der PXN GmbH, nachfolgend in Kurzform “Agentur“ genannt, mit allen ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, geschlossen werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Gültig ist die jeweils aktuelle Fassung.

  1. Leistungsbeschreibung

2.1. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzeption, Marketing, Digitale Kampagnen, Politische Kommunikation, App- und Software-Entwicklung, PR, Veranstaltungsorganisation und Videoproduktion. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind mindestens in Textform (§ 126b BGB), aber nach Möglichkeit in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zu vereinbaren.

2.3. Die Agentur schuldet die im Vertrag vereinbarte Leistung als Endergebnis, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen und Produktionsdaten.

2.4. Soweit der Kunde die Agentur mit Leistungen beauftragt, die auch und/oder nur mit Schnittstellen, Diensten oder sonstigen Leistungen von Drittanbietern umgesetzt werden können und/oder dürfen, so übernimmt die Agentur keine Gewähr für die Umsetzung dieser von Drittanbietern abhängigen Leistungen.

2.5  Soweit der Kunde die Agentur mit der Programmierung von Webanwendungen und/oder Apps beauftragt, so werden diese nur mit Browsern und/oder Programmen umgesetzt, die innerhalb der letzten 12 Monate seit Auftragserteilung vom jeweiligen Entwickler aktualisiert wurden. Wünscht der Kunde ausdrücklich die Programmierung für ältere, d.h. seit mehr als 12 Monaten seit Auftragserteilung nicht mehr aktualisierte Browser und/oder Programme, so übernimmt die Agentur keine Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktionalität der von ihr geschuldeten Leistung.

  1. Auftragsvergabe

3.1 Der Kunde erteilt den Auftrag an die Agentur durch Annahme des Angebots bzw. des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich oder in Textform erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.

3.2 Die Agentur vergibt Produktionsaufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Freigabe durch den Kunden. Die Agentur überwacht die Produktion und prüft das Produktionsergebnis.

  1. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

4.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Vertrag und seinen Anlagen das der Agentur vom Kunden auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing der Agentur vom Kunden mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben werden soll. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt widerspricht.

4.2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, die nach Vertragsschluss getroffen werden und/oder den Vertrag selbst betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bezüglich der Änderung von einzelnen Auftragsinhalten, können Änderungen durch übereinstimmende Erklärungen der Agentur und des Kunden zum Vertragsgegenstand in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden. Durch diese Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile entstehenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

  1. Nutzungs- und Urheberrechte

5.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur.

5.2. Stellt der Kunde der Agentur Materialien (insbesondere, aber nicht abschließend Fotografien oder Bewegtbilder) für die Auftragsbearbeitung zur Verfügung, werden diese von der Agentur nach der Vertragsausführung vernichtet. Äußert der Kunde vor Vertragsende ausdrücklich den Wunsch, das übersendete Material zurück zu erhalten, so sendet die Agentur die Unterlagen selbstverständlich an den Kunden zurück. Die anfallenden Kosten für die Versendung trägt der Kunde.

5.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

5.4. Über den Umfang der Nutzung des durch den Auftrag entstandenen Werkes steht der Agentur ein umfassender Auskunftsanspruch zu.

5.5. Die im Rahmen des Auftrages durch die Agentur erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die erarbeiteten Leistungen und Arbeiten der Agentur nicht die Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes erfüllen, insb. wenn die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht ist. Das gilt v.a. für Präsentationen von Ideen im Rahmen von sog. Pitches und Wettbewerbspräsentationen.

5.6. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren, namentlich im Print-, Digital-/Online- und Videobereich und den sozialen Netzwerken. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

5.7. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder von durch den Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur ein Schadensersatz in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Dabei bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren oder nicht vorhandenen Schadens unbenommen.

  1. Vergütung, Fälligkeit

6.1. Für alle Leistungen der Agentur wird das Honorar im Rahmen von vom Kunden genehmigten Kostenvoranschlägen vereinbart. Als Kalkulationsgrundlage gelten die zum Zeitpunkt der Leistung aktuellen Vergütungssätze der Agenturpreisliste. Für genehmigte Kostenvoranschläge gilt eine Abweichung von +/- 10 Prozent als von der Genehmigung erfasst.

6.2. Für Fremdkosten erhebt die Agentur einen Agenturaufschlag in Höhe von 15%.

6.3. Mit Auftragserteilung wird eine Anzahlung des Kunden in Höhe von 50% des Honorars der Agentur fällig. Weitere 50% werden mit der Projektbeendigung fällig. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

6.4. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

6.5. Zur Geltendmachung von Verzugszinsen nach § 288 BGB bedarf es nach Fälligkeit der Zahlung keiner weiteren Mahnung durch die Agentur. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.6. Im Falle einer schriftlichen oder per Textform übersendeten Mahnung der Agentur an den Kunden, ist die Agentur berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € zu berechnen.

6.7. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

6.8. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, einzelnen Arbeiten oder vergleichbaren Leistungen durch den Kunden, die die Agentur nicht zu vertreten hat, und/oder wenn sich die Voraussetzung für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

6.9. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und der Nachhonorierung.

6.10. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

  1. Geheimhaltungspflicht der Agentur

Die Agentur verpflichtet sich, alle Informationen und Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Erfüllungsgehilfen, als auch von ihr herangezogene Dritte, wie etwa Subunternehmer, ebenfalls in gleicher Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. Pflichten des Kunden

8.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Durchführung des Projekts und wirkt an der Realisierung des Auftragsergebnisses in ordnungsgemäßer Form mit (Mitwirkungspflicht). Insbesondere stellt er der Agentur alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen oder dienlichen Daten und Unterlagen unentgeltlich und unaufgefordert zur Verfügung. Die Agentur gerät ihrerseits nicht in Leistungsverzug, wenn sie aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht weiterarbeiten kann. Eventuelle Schäden, die sich aus einem verspäteten Projektabschluss infolge schleppender Mitwirkung (Mitwirkungspflichtverletzung) ergeben, kann der Kunde dann nicht von der Agentur ersetzt verlangen. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so haftet der Kunde auch gegenüber der Agentur für aufgrund dieser Pflichtverletzung entstehende Schäden (§ 642 BGB). § 643 BGB bleibt unberührt.

8.2. Der Kunde versichert, dass sämtliche Materialien, die er der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung zur auftragsgemäßen Verwendung zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind.

8.3. Der Kunde erteilt Genehmigungen so rechtzeitig, dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die vertragsgemäße Realisierung der Kommunikationsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird; die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung eventuell entstehenden Mehrkosten und/oder ein dadurch entstehendes Qualitätsrisiko trägt der Kunde.

8.4. Der Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur mitgeteilten Projektlaufzeiten, Fristen und  Vorlaufzeiten zur Erstellung und Erarbeitung von Leistungen und Produkten bei der Planung und Umsetzung des Projektes zu beachten. Die von der Agentur mitgeteilte Projektplanung ist für beide Parteien verbindlich. Änderungen bedürfen der gegenseitigen Absprache. Bei (Teil-) Aufgaben, die der Kunde erst nach Erstellung des Projektplanes der Agentur mitteilt, sodass die Agentur diese bereits nicht in die Planung aufnehmen konnte, behält sich die Agentur eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Werktagen (gilt montags bis freitags) vor.

8.5. Der Kunde hat sämtliche evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

8.6. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

8.7. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit anderen Projekten anzusprechen und/oder zu beauftragen.

8.8. Der Kunde benennt gegenüber der Agentur einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

  1. Gewährleistung und Haftung

9.1. Agentur und Kunde vereinbaren aufgrund des Briefings die geschuldete Art und Beschaffenheit der Agenturleistungen. Das Briefing soll dabei verbindliche Orientierungsdaten für die zu erreichende Sollbeschaffenheit der Agenturleistungen vorgeben. Erhält die Agentur hingegen keine konkreten Vorgaben zu der gewünschten Beschaffenheit der Maßnahme/Agenturleistung, hat sie eine Maßnahme/Agenturleistung mittlerer Art und Güte abzuliefern, wobei sie allerdings die anerkannten Regeln ihres Fachs und kalkulierbare Umstände, wie z.B. die Zielgruppe und die Budgetierung zu beachten hat. Jede Maßnahme/Agenturleistung, die diesem Maßstab gerecht wird, gilt dann als mängelfrei und muss vom Kunden abgenommen und vergütet werden, auch wenn das Ergebnis dem Kunden nicht zusagt oder wenn die Maßnahme/Agenturleistung zu keinem konkreten Erfolg führt.

9.2. Weist die von der Agentur entwickelte Maßnahme/Leistung einen Mangel auf, muss der Kunde der Agentur zunächst eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Agentur den Mangel auf ihre eigenen Kosten beseitigen muss. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Unternehmen berechtigt, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen.

9.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Für den Fall der Inanspruchnahme der Agentur durch Dritte haftet der Kunde der Agentur gegenüber auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Die Agentur kann und darf keine Rechtsberatung leisten. Die Agentur wird jedoch den Kunden, auf offensichtliche rechtliche Risiken aufmerksam machen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Sie weist den Kunden auf die Möglichkeit der Einholung weiteren Rechtsrats hin. Entscheidet sich der Kunde gegen die rechtliche Prüfung der Angelegenheit durch eine sachkundige Person oder Institution, verpflichtet er sich, die daraus folgenden Konsequenzen und insb. Kosten zu tragen. Der Kunde haftet der Agentur gegenüber, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

9.4. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9.5. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen – mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten). Die Haftung der Agentur wird in der Höhe auf das Honorar der Agentur beschränkt, das sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

9.6. Trotz sorgfältiger Prüfung kann die Agentur keine Gewähr für die korrekte Farbreproduktion der beauftragten Druckdienstleister übernehmen. Bitte lassen Sie sich vorher eine farbechte Voransicht oder einen Testdruck schicken und prüfen Sie diese sorgfältig. Bei zu niedrig aufgelösten von Ihnen gelieferten Bildmaterialien kann die Agentur leider keine Gewähr für ein optimales Druckbild übernehmen.

  1. Verwertungsgesellschaften

10.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, beispielsweise an die GEMA, abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

10.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische/natürliche Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

  1. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1. Sämtliche Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Rohdaten und Druckvorlagen werden nur dann herausgegeben, wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist (Vertragszweck) und darüber hinaus eine Herausgabe zuvor ausdrücklich zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart wurde. Anderenfalls besteht kein Herausgabeanspruch des Kunden gegenüber der Agentur an Rohdaten und Druckvorlagen. Die Agentur teilt dem Kunden mit, ob sie Lizenznehmerin von eingesetztem Bildmaterial Dritter ist. Verlangt der Kunde die Herausgabe von Rohdaten und Druckvorlagen, hat er hierfür einen Aufschlag in Höhe von 100% des Auftragswertes zu zahlen.

11.2. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Abweichungen und ggf. andere Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu fixieren.

  1. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

12.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang durch den Kunden haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

  1. Social Media Accounts / Community Management

13.1. Übernimmt die Agentur für den Kunden das Community-Management im Rahmen von neu anzulegenden oder schon bestehenden Social Media Accounts, übergibt der Kunde die erforderlichen Passwörter und sonstige Zugangsdaten. Der Kunde unterstützt die Agentur bei dem Anlegen und Pflegen der Social Media Accounts und Kanäle, insb. durch Zurverfügungstellen von erforderlicher und dem Auftragsziel dienlicher inhaltlicher Zuarbeit. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur für die Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen des Auftrages Zugangsdaten und Passwörter unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften speichert.

13.2. Nach Beendigung des Vertrages oder vor diesem Zeitpunkt und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gibt die Agentur die Passwörter, sonstige Zugangsdaten und alles, was sie aufgrund oder durch das Community-Management erlangt hat, an den Kunden heraus und versichert, etwaige gespeicherte Passwörter und sonstige Zugangsdaten zu löschen.

  1. Softwareentwicklung

14.1. Screendesigns, Mockups und Prototypen dienen nur zur Orientierung und zur Visualisierung von Konzepten und Ideen. Aus technischen Gründen ist eine Umsetzung leider nicht in jedem Fall möglich. Durch Beauftragung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine 1:1 Umsetzung.

14.2. Bei der Entwicklung von Software und Webseiten werden Browser und Betriebssysteme von Endgeräten unterstützt die nicht älter als 12 Monate sind (sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wird). Eine Gewähr für die genaue Umsetzung von konkreten visuellen und technischen Konzeptionen kann die Agentur aus technischen Gründen nicht in jedem Fall übernehmen. Eine Optimierung auf einzelne Endgeräte, Browser oder Plattformen ist möglicherweise im Rahmen einer zusätzlich zu vergütenden Zusatzvereinbarung möglich.

14.3. Bei Softwareentwicklungen ist die Freigabe des entwickelten Quellcodes nicht Teil des Auftrages. Durch gesonderte Vereinbarung und Vergütung kann mit vorherigem Einverständnis der Agentur eine Offenlegung geregelt werden. Die Agentur behält sich vor entwickelten Quellcode weiterzuverwenden.

14.4. Basis der geschuldeten Software sind durch den Kunden freizugebende Briefing- und Konzeptionsdokumente. Dort nicht explizit beschriebene Funktionen sind kein Teil des Auftrags und der durch die Agentur geschuldeten Leistung.

14.5. Die Agentur analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Kunden und entwirft im Rahmen eines Aktivitäten- und Zeitplans in Zusammenarbeit mit dem Kunden einen detaillierten Plan zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Software. Die Erstellung der Vertragssoftware kann (agil) je nach Umfang in voneinander getrennten Leistungsphasen, so genannten „Sprints“, erfolgen.

14.6. Der Kunde berät und unterstützt die Agentur kontinuierlich hinsichtlich der Ermittlung der für den Sollzustand der Vertragssoftware wesentlichen Informationen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung der Agentur nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verschieben sich die von der Verzögerung Betroffenen, im Aktivitäts- und Zeitplan vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend, soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.

14.7. Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.

Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.

14.8. Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt.
Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.

14.9. Konzeptionsarbeiten und technische Detail/Aufwandsschätzungen sind Teil der zu vergütenden Leistung der Agentur.

  1. Vertragsdauer, Kündigung

15.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung oder anderweitiger Annahme des Auftrages durch die Agentur in Kraft. Er wird für die im Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 648 BGB bleibt unberührt.

15.2. Im Falle des § 642 BGB ist die Agentur berechtigt, eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungsleistung gesetzt und ist im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs auch zur Kündigung des Vertrages berechtigt und darf die bereits geleisteten Leistungen abrechnen.

15.2. Kündigt der Kunde vor Beginn eines Projektes, hat er der Agentur 50 % vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr zu zahlen.

  1. Schlussbestimmungen

16.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Jena.

16.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten. Pandemische Notlagen (z.B. durch Covid-19) sind dabei eingeschlossen.

16.5. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

16.6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Jena und Schmalkalden, den 07. April 2021